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Stand: 26. September 2026 – Die Antworten geben die Rechtslage zu diesem Datum wieder und wurden anhand offizieller Quellen geprüft. Zum 1. Januar 2027 treten in Italien neue Gesetzbücher (Testi unici) in Kraft; die Antworten werden dann erneut geprüft. Allgemeine Information – keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung.
🧮 MwSt
Was ist der Unterschied zwischen „esente“, „non imponibile“ und „fuori campo IVA“?
Nicht jeder Umsatz ohne MwSt ist gleich. „Fuori campo IVA“ (escluse) sind Vorgänge, bei denen eine der Grundvoraussetzungen der MwSt fehlt – etwa weil der Verkäufer keine unternehmerische, künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, weil es keine Lieferung oder Dienstleistung ist oder weil der Vorgang nicht in Italien steuerbar ist; dann wird keine MwSt berechnet und auch nicht abgeführt. „Esente“ (steuerbefreit) sind Umsätze, die zwar in den Anwendungsbereich der MwSt fallen, vom Gesetz aber ausdrücklich befreit sind – zum Beispiel Finanzierungen, Versicherungen oder Gesundheitsleistungen. „Non imponibile“ betrifft vor allem Umsätze mit dem Ausland, etwa Ausfuhren, innergemeinschaftliche Lieferungen und internationale Dienstleistungen. Bei „esente“ und „non imponibile“ gelten laut Agenzia delle Entrate trotzdem die MwSt-Pflichten (Rechnung, Registrierung, Erklärung). Ein wichtiger Unterschied: Wer steuerbefreite Umsätze tätigt, darf die Vorsteuer auf die dafür verwendeten Einkäufe grundsätzlich nicht abziehen; bei Umsätzen „non imponibile“ (z. B. Ausfuhren) ist der Abzug dagegen grundsätzlich erlaubt (mit gesetzlichen Ausnahmen).
Quellen: Agenzia delle Entrate – Esclusioni ed esenzioni · DPR 633/1972, artt. 1, 8, 9, 10, 19 (normattiva)
Bis wann muss eine Rechnung ausgestellt werden?
Grundsätzlich muss die Rechnung (fattura) innerhalb von 12 Tagen nach dem Zeitpunkt ausgestellt werden, an dem der Umsatz steuerlich als ausgeführt gilt. Bei beweglichen Waren ist das in der Regel die Lieferung bzw. der Versand, bei Dienstleistungen die Bezahlung; wird vorher eine Rechnung ausgestellt oder (teilweise) bezahlt, gilt dieser frühere Zeitpunkt für den betreffenden Betrag. Liegt das Rechnungsdatum nicht am Tag des Umsatzes, muss die Rechnung zusätzlich das Datum der Lieferung/Leistung bzw. der Zahlung angeben. Für mehrere Lieferungen mit Lieferschein (documento di trasporto) oder belegbare Leistungen an denselben Kunden im selben Kalendermonat darf eine Sammelrechnung (fattura differita) bis zum 15. des Folgemonats ausgestellt werden. Rechnungen zwischen in Italien ansässigen Personen – auch an Privatkunden – sind grundsätzlich elektronisch über das Austauschsystem der Agenzia delle Entrate (Sistema di Interscambio, SdI) zu übermitteln; als ausgestellt gilt die Rechnung mit ihrer Übermittlung bzw. Bereitstellung an den Kunden. Privatkunden (Endverbraucher) finden die elektronische Rechnung in ihrem Bereich auf den Online-Diensten der Agenzia delle Entrate; der Aussteller muss ihnen außerdem eine elektronische oder Papierkopie zur Verfügung stellen. Im Einzelhandel, in Gaststätten und Hotels sowie bei Dienstleistungen von Unternehmen in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen, im Umherziehen oder in der Wohnung des Kunden muss eine Rechnung nur ausgestellt werden, wenn der Kunde sie spätestens beim Kauf bzw. bei der Leistung verlangt; stattdessen werden die Tageseinnahmen elektronisch erfasst und an die Agenzia delle Entrate übermittelt. Für Freiberufler gilt diese Ausnahme nicht.
Quellen: DPR 633/1972, artt. 6, 21, 22 (normattiva) · D.Lgs. 127/2015, art. 1 (normattiva)
Welche MwSt gilt bei Renovierung und Instandhaltung einer Wohnung – 10 % oder 22 %?
Für Arbeiten zur ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung an Gebäuden, die überwiegend privat zu Wohnzwecken genutzt werden (Wohnungen, auch Gemeinschaftsteile des Wohngebäudes), gilt auf die Leistung des ausführenden Betriebs der ermäßigte Satz von 10 %. Material und Geräte sind dabei nur dann mit 10 % begünstigt, wenn sie der ausführende Betrieb im Rahmen des Auftrags mitliefert; Material, das Sie selbst kaufen oder das ein anderer liefert, ist bei der Instandhaltung nicht begünstigt. Für bestimmte „beni significativi“ (z. B. Fenster und Türen, Heizkessel, Sanitärkeramik und Armaturen, Aufzüge, Klimageräte, Videosprechanlagen, Sicherheitsanlagen) gilt eine Grenze: Sie sind nur bis zum Wert der übrigen Leistung (Gesamtbetrag minus Wert dieser Güter) mit 10 % begünstigt, der darüber hinausgehende Teil mit 22 %. Beispiel: Gesamtbetrag 10.000 €, davon Arbeit 4.000 € und beni significativi 6.000 € – die beni significativi sind nur bis 4.000 € mit 10 % begünstigt, die restlichen 2.000 € mit 22 %; die Arbeit bleibt bei 10 %. Bei Restaurierung, Sanierung und baulicher Umgestaltung (restauro, risanamento conservativo, ristrutturazione) gelten 10 % auf die Arbeiten und auf die dafür gelieferten Güter (außer Rohstoffe und Halbfabrikate), auch wenn Sie die Güter selbst kaufen. Leistungen von Freiberuflern (z. B. Techniker) sind nicht begünstigt. Welche Art von Eingriff vorliegt, richtet sich nach der baurechtlichen Einstufung.
Quellen: Agenzia delle Entrate – Guida „Ristrutturazioni edilizie: le agevolazioni fiscali“ (febbraio 2026) · Legge 488/1999, art. 7 (normattiva)
Was ist die Umkehr der Steuerschuld (reverse charge, inversione contabile) bei Bauleistungen?
Bei der Umkehr der Steuerschuld (inversione contabile, „reverse charge“) stellt der Leistende die Rechnung ohne MwSt aus, und der Auftraggeber berechnet und schuldet die MwSt selbst. Im Bausektor gilt das einerseits für Leistungen von Subunternehmern (subappaltatori) an Bau- oder Sanierungsunternehmen, an den Hauptauftragnehmer oder an andere Subunternehmer, nicht jedoch für Leistungen an einen Generalunternehmer (contraente generale), dem alle Arbeiten übertragen wurden. Andererseits gilt sie für Reinigungs-, Abbruch-, Anlageninstallations- und Fertigstellungsarbeiten an Gebäuden (pulizia, demolizione, installazione di impianti, completamento) – laut Agenzia delle Entrate in allen Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen bzw. Selbständigen, auch wenn der Auftraggeber nicht im Bausektor tätig ist. Die Rechnung trägt den Vermerk „inversione contabile“; der Auftraggeber ergänzt darauf Steuersatz und Steuerbetrag. Das Verfahren setzt voraus, dass der Auftraggeber in Italien MwSt-pflichtig ist; beauftragen Sie als Privatperson einen Handwerker, gilt die Umkehr der Steuerschuld nicht – der Handwerker stellt die Rechnung nach den normalen Regeln aus. Lieferungen von Waren mit Einbau (fornitura con posa in opera) fallen laut Agenzia delle Entrate nicht unter diese Regel, weil sie als Warenlieferung gelten.
Quellen: DPR 633/1972, art. 17 (normattiva) · Agenzia delle Entrate – Circolare 14/E del 27.3.2015
Muss ich als Privatperson MwSt ausweisen, wenn ich etwas verkaufe?
In der Regel nein. Die MwSt fällt nur auf Lieferungen und Dienstleistungen an, die im Rahmen einer unternehmerischen, künstlerischen oder freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden; darunter versteht das Gesetz eine gewohnheitsmäßige („per professione abituale“), wenn auch nicht ausschließliche Tätigkeit. Verkaufen Sie als Privatperson gelegentlich eigene Sachen, fehlt diese Voraussetzung, und der Verkauf liegt außerhalb der MwSt: Sie berechnen keine MwSt und führen keine ab. Anders kann es sein, wenn Sie regelmäßig und planmäßig Waren kaufen und verkaufen – dann kann eine gewerbliche Tätigkeit mit MwSt-Pflichten (z. B. MwSt-Nummer) vorliegen. Unabhängig von der MwSt: Wer gelegentlich Waren einkauft, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen, kann Einkünfte aus gelegentlicher gewerblicher Tätigkeit erzielen, die in der Steuererklärung anzugeben sind.
Quellen: DPR 633/1972, artt. 1, 4, 5 (normattiva) · Agenzia delle Entrate – Istruzioni Modello 730/2026
Ich kaufe als Privatperson online im EU-Ausland – welche MwSt zahle ich?
Seit 1. Juli 2021 gilt in der EU: Schickt der Händler (oder jemand in seinem Auftrag) die Ware aus einem anderen EU-Land zu Ihnen nach Italien, ist dies ein sogenannter Fernverkauf (vendita a distanza intracomunitaria), und es gilt grundsätzlich die italienische MwSt – also der Steuersatz des Landes, in dem die Sendung ankommt. Eine Ausnahme gibt es für kleine Händler: Wer nur in einem EU-Land ansässig ist und mit solchen grenzüberschreitenden Verkäufen an Privatkunden (zusammen mit bestimmten Dienstleistungen) EU-weit im Vorjahr und im laufenden Jahr höchstens 10.000 € netto erzielt, darf die MwSt seines eigenen Landes berechnen, sofern er nicht freiwillig die Besteuerung im Bestimmungsland wählt. Die Abrechnung erledigt der Händler, meist über das EU-weite Meldeverfahren „One-Stop-Shop“ (OSS); Sie als Käufer müssen nichts melden. Holen Sie die Ware dagegen selbst ab oder beauftragen Sie selbst einen Transporteur, ohne dass der Händler den Transport vermittelt, empfiehlt oder abrechnet, liegt kein Fernverkauf vor, und es gilt die MwSt des Landes, in dem die Ware übergeben wird bzw. der Transport beginnt. Ausnahmen gelten u. a. für Gebrauchtwaren, Kunst und Antiquitäten sowie Gebrauchtfahrzeuge, die der Händler nach der sogenannten Differenzbesteuerung verkauft: Dafür bleibt es bei der MwSt des Verkäuferlandes. Eine Sonderregel gilt für neue Fahrzeuge (z. B. Autos höchstens 6 Monate nach Erstzulassung oder mit höchstens 6.000 km): Werden sie aus einem anderen EU-Land nach Italien gebracht, sind sie auch von Privatpersonen in Italien zu versteuern – auch wenn der Verkäufer eine Privatperson ist.
Quellen: D.L. 331/1993, artt. 38 e 40 (normattiva) · EUR-Lex – Richtlinie 2006/112/EG (MwSt-Systemrichtlinie) · Agenzia delle Entrate – Regime opzionale OSS
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