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Stand: 26. September 2026 – Die Antworten geben die Rechtslage zu diesem Datum wieder und wurden anhand offizieller Quellen geprüft. Zum 1. Januar 2027 treten in Italien neue Gesetzbücher (Testi unici) in Kraft; die Antworten werden dann erneut geprüft. Allgemeine Information – keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung.
💶 Geld und Sparen
Wie sicher ist mein Geld auf der Bank? (Einlagensicherung)
Jede italienische Bank muss einem anerkannten Einlagensicherungssystem angehören. Für die meisten Banken ist das der FITD (Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi); Kreditgenossenschaften (banche di credito cooperativo) gehören dem FGD (Fondo di Garanzia dei Depositanti del Credito Cooperativo) an. Gerät eine Bank in die Zwangsliquidation (liquidazione coatta amministrativa) oder stellt die Banca d’Italia fest, dass sie ihre Einlagen nicht mehr zurückzahlen kann, erstattet der Fonds Ihre Einlagen bis 100.000 € je Einleger und je Bank, und zwar in der Regel innerhalb von sieben Arbeitstagen (bei Einlagen, auf denen seit 24 Monaten keine Bewegung stattgefunden hat, innerhalb von sechs Monaten). In den unten genannten Sonderfällen mit vorübergehend höherem Schutz erhalten Sie die ersten 100.000 € ebenfalls innerhalb von sieben Arbeitstagen; nur den Teil darüber zahlt der Fonds innerhalb von sechs Monaten – beim FITD laut FITD und Banca d’Italia nur, wenn Sie ihn innerhalb von 60 Tagen ab Wirksamkeit der Zwangsliquidation bei den Liquidatoren der Bank beantragen. Die Grenze gilt für jede Bank gesondert: Guthaben bei verschiedenen Banken sind jeweils bis 100.000 € geschützt; was bei einer Bank darüber liegt, erstattet der Fonds nicht.
Geschützt sind Guthaben auf Kontokorrent- und Einlagenkonten (auch gebundenen), Sparbücher (libretti di risparmio), Einlagenzertifikate (certificati di deposito), Bankschecks (assegni circolari) sowie Prepaid-Karten mit IBAN, sofern sie von einer Bank ausgegeben werden. Nicht geschützt sind Aktien und Anleihen, die die Bank selbst ausgegeben hat, Pensionsgeschäfte (pronti contro termine), Geld, das in andere Finanzprodukte investiert ist, sowie der Inhalt von Schließfächern. Wertpapiere, die die Bank für Sie im Depot verwahrt, bilden laut Gesetz ein vom Vermögen der Bank getrenntes Vermögen; Gläubiger der Bank können darauf nicht zugreifen. Vor Kursverlusten schützt das aber nicht. Postsparbücher (libretti di risparmio postale) und Postsparbriefe (buoni fruttiferi postali) sind nicht über einen solchen Fonds geschützt; für sie gilt laut Banca d’Italia eine Staatsgarantie.
Bei Gemeinschaftskonten wird das Guthaben laut Banca d’Italia den Mitinhabern zu gleichen Teilen zugerechnet; der Anteil zählt bei jedem Mitinhaber zu seiner eigenen Grenze von 100.000 €. Vorübergehend höherer Schutz: Für Einlagen natürlicher Personen gilt die Grenze von 100.000 € neun Monate lang nach der Gutschrift nicht, wenn das Geld aus dem Kauf oder Verkauf einer Wohnung (genauer: aus der Übertragung oder Bestellung eines dinglichen Rechts an einer Wohnung), aus Scheidung, Pensionierung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Invalidität oder Tod stammt oder aus Versicherungsleistungen, Schadenersatz oder Entschädigungen für Schäden durch Straftaten gegen die Person oder für ungerechtfertigte Haft.
Die Einlagen bei Kreditgenossenschaften (banche di credito cooperativo, z. B. Raiffeisenkassen) sind über den Einlagensicherungsfonds der Genossenschaftsbanken (FGD) geschützt – mit denselben Grenzen von 100.000 € je Einleger und je Bank. Für Kreditgenossenschaften mit Sitz in den Provinzen Bozen und Trient erlaubt das Bankengesetz zusätzlich, statt einer genossenschaftlichen Bankengruppe ein institutionelles Sicherungssystem (sistema di tutela istituzionale) zu bilden (Art. 37-bis Abs. 1-bis TUB). Welchem Einlagensicherungssystem Ihre Bank angehört, steht im Informationsbogen für Einleger, den Ihnen die Bank aushändigen muss.
Quellen: D.Lgs. 385/1993 (TUB), art. 96-bis.1 (normattiva) · D.Lgs. 385/1993 (TUB), art. 96-bis.2 (normattiva) · D.Lgs. 385/1993 (TUB), art. 37-bis, c. 1-bis (normattiva) · D.Lgs. 58/1998 (TUF), art. 22 (normattiva) · Banca d’Italia – Il Fondo interbancario di tutela dei depositi · Banca d’Italia – La tutela dei depositi in 5 domande (17.3.2023) · FITD – FAQ
Wie werden Zinsen und Kapitalerträge in Italien besteuert?
Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge sowie Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren (plusvalenze) unterliegen in der Regel einer Ersatzsteuer von 26 % (imposta sostitutiva bzw. Quellensteuer, ritenuta). Das gilt für Privatanleger bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Aktien unabhängig davon, ob die Beteiligung qualifiziert ist oder nicht. Ausnahme: Gewinne und sonstige Erträge aus Krypto-Werten, die seit 1. Januar 2026 erzielt werden, werden mit 33 % besteuert (für auf Euro lautende E-Geld-Token bleibt es bei 26 %). Auf Zinsen Ihres Kontokorrents oder Sparkontos behält die Bank die 26 % direkt ein; solche Erträge geben Sie in der Steuererklärung nicht an. Erträge aus dem Ausland, die ohne Einschaltung einer italienischen Bank oder eines italienischen Vermittlers zufließen (z. B. auf einem Konto im Ausland), müssen Sie dagegen selbst in der Steuererklärung angeben. Konten, Depots und andere Finanzanlagen im Ausland müssen Sie in der Regel außerdem im Quadro RW der Steuererklärung angeben; statt der italienischen Stempelsteuer zahlen Sie darauf selbst die IVAFE (siehe Frage zur Stempelsteuer auf Konto und Depot).
Für italienische Staatsanleihen (z. B. BOT, BTP) und gleichgestellte Titel sowie für Anleihen von Staaten der sogenannten „white list“ (Staaten mit ausreichendem Informationsaustausch mit Italien) und von deren Gebietskörperschaften gilt der ermäßigte Satz von 12,5 % – sowohl auf die Zinsen als auch auf Gewinne aus Verkauf oder Rückzahlung.
Bei Wertpapieren in Ihrem Depot gibt es zwei Wege (bei einer Vermögensverwaltung, gestione patrimoniale, gilt stattdessen das risparmio gestito): Im verwalteten Sparen (risparmio amministrato), das Sie bei der Bank schriftlich wählen, berechnet und zahlt die Bank die Ersatzsteuer auf jeden einzelnen Gewinn und verrechnet Verluste innerhalb desselben Depots; die Wahl gilt für das ganze Jahr und kann jeweils bis zum Jahresende für das Folgejahr widerrufen werden. Ohne diese Wahl (regime dichiarativo) geben Sie Gewinne und Verluste selbst in der Steuererklärung an und zahlen die Ersatzsteuer selbst.
Verluste (minusvalenze) können nur mit Veräußerungsgewinnen und anderen „sonstigen“ Finanzeinkünften (redditi diversi) verrechnet werden, nicht mit Zinsen, Dividenden oder Gewinnen aus Fonds- und ETF-Anteilen (diese gelten als Kapitalerträge, redditi di capitale) – und höchstens bis zum vierten folgenden Steuerjahr. Im regime dichiarativo müssen die Verluste dafür in der Steuererklärung des Jahres angegeben werden, in dem sie entstanden sind. Krypto-Werte bilden dabei einen eigenen Bereich: Verluste daraus können nur mit Gewinnen aus Krypto-Werten verrechnet werden und umgekehrt (Art. 68 Abs. 5 und 9-bis TUIR).
Rechtsgrundlagen sind bis 31.12.2026 vor allem das TUIR (D.P.R. 917/1986), Art. 5 bis 7 des D.Lgs. 461/1997, Art. 26 und 27 des D.P.R. 600/1973 und Art. 1 Abs. 24 des Haushaltsgesetzes 2025 (L. 207/2024). Diese Vorschriften werden ab 1.1.2027 aufgehoben; die Regeln stehen dann im neuen Einheitstext der Einkommensteuern (D.Lgs. 117/2026) bzw. – für den Steuereinbehalt auf Kapitalerträge – im Einheitstext zu Zahlungen und Einhebung (D.Lgs. 33/2025).
Quellen: D.L. 66/2014, art. 3 (normattiva) · Agenzia delle Entrate – Circolare 19/E del 27.6.2014 · D.P.R. 600/1973, art. 26, c. 2 (normattiva) · D.P.R. 600/1973, art. 27, c. 1 (normattiva) · Legge 205/2017, art. 1, c. 999–1006 (normattiva) · Legge 207/2024, art. 1, c. 24 (modificato dalla Legge 199/2025, art. 1, c. 28) (normattiva) · D.Lgs. 461/1997, art. 6 (normattiva) · D.Lgs. 461/1997, art. 7 (normattiva) · D.P.R. 917/1986 (TUIR), art. 44 (normattiva) · D.P.R. 917/1986 (TUIR), art. 68 (normattiva) · Agenzia delle Entrate – Istruzioni Redditi PF 2026, Fascicolo 2 (quadri RL, RT e RW) · D.L. 201/2011, art. 19, c. 18–22 (IVAFE) (normattiva) · D.Lgs. 117/2026 (Testo unico delle imposte sui redditi, applicabile dal 1.1.2027), artt. 376 e 377 (normattiva) · D.Lgs. 33/2025 (Testo unico in materia di versamenti e di riscossione) (normattiva)
Stempelsteuer auf Konto und Depot (imposta di bollo): Was zahle ich?
Auf Kontokorrent und Sparbuch (libretto di risparmio) beträgt die Stempelsteuer für Privatpersonen (persone fisiche) 34,20 € pro Jahr. Sie ist nicht geschuldet, wenn der durchschnittliche Guthabenstand (giacenza media) aller Konten und Sparbücher mit genau denselben Inhabern bei derselben Bank im jeweiligen Abrechnungszeitraum zusammen nicht über 5.000 € liegt. Erhalten Sie mehrmals im Jahr Kontoauszüge, wird die Steuer anteilig für den jeweiligen Zeitraum berechnet (z. B. bei vierteljährlichen Auszügen jeweils ein Viertel). Sie fällt auch an, wenn kein Auszug verschickt wird. Für Kunden, die keine Privatpersonen sind (z. B. Gesellschaften), beträgt sie 118 € pro Jahr (erhöht durch den D.L. 38/2026 von 100 € auf 118 € für Kontoauszüge und Abrechnungen, die ab seinem Inkrafttreten am 28.03.2026 ausgestellt werden).
Auf Finanzprodukte im Depot – z. B. Aktien, Anleihen, Fondsanteile, Postsparbriefe (buoni fruttiferi postali) und Krypto-Werte – sowie auf Einlagenzertifikate und, je nach Vertrag, Einlagen auf Anlagekonten (depositi, auch wenn durch Zertifikate verbrieft) beträgt sie 0,2 % pro Jahr (2 Promille) des Marktwerts, ersatzweise des Nenn- oder Rückzahlungswerts. Auch sie wird anteilig nach dem Abrechnungszeitraum berechnet und ist mindestens einmal im Jahr oder bei Auflösung des Depots fällig. Für Privatpersonen gibt es keinen Höchstbetrag; für andere Kunden beträgt er 14.000 € pro Jahr. Befreit sind Postsparbriefe mit einem Rückzahlungswert von insgesamt höchstens 5.000 € sowie die Mitteilungen von Pensionsfonds, europaweiten Privatrentenprodukten (PEPP) und Gesundheitsfonds.
Konten und Depots im Ausland: Dafür fällt statt der Stempelsteuer die IVAFE an, die Sie selbst über die Steuererklärung (Quadro RW) berechnen und zahlen: 0,2 % pro Jahr auf Finanzprodukte (0,4 % in Staaten und Gebieten mit begünstigter Besteuerung), für Konten und Sparbücher ein fester Betrag in Höhe der Stempelsteuer, für Privatpersonen also 34,20 € pro Jahr (laut Agenzia delle Entrate nicht geschuldet, wenn der durchschnittliche Guthabenstand nicht über 5.000 € liegt) – jeweils anteilig nach Besitzanteil und Besitzdauer.
Rechtsgrundlage ist bis 31.12.2026 Art. 13 des Tarifs zum D.P.R. 642/1972. Dieser Artikel wird ab 1.1.2027 aufgehoben; die Regeln stehen dann im neuen Einheitstext zur Registersteuer und zu anderen indirekten Steuern (D.Lgs. 123/2025, Anlage 3), in dem der Betrag für Nicht-Privatpersonen ebenfalls auf 118 € festgesetzt ist.
Quellen: D.P.R. 642/1972, Tariffa parte I, art. 13, c. 2-bis e 2-ter (normattiva) · D.L. 38/2026, art. 12 (normattiva) · D.Lgs. 123/2025 (Testo unico registro e altri tributi indiretti), art. 205 e Allegato 3 (normattiva) · Agenzia delle Entrate – Circolare 48/E del 21.12.2012 · D.L. 201/2011, art. 19, c. 18–22 (IVAFE) (normattiva) · Agenzia delle Entrate – Istruzioni Redditi PF 2026, Fascicolo 2 (quadro RW)
Was ist die ISEE, und wofür brauche ich sie?
Die ISEE (Indicatore della Situazione Economica Equivalente) ist das gesamtstaatliche Instrument, mit dem nach einheitlichen Kriterien die wirtschaftliche Lage von Personen bewertet wird, die vergünstigte Sozialleistungen beantragen. Sie wird für die ganze Familiengemeinschaft (nucleo familiare) berechnet: Einkommen plus 20 % des Vermögens (Immobilien und Finanzvermögen, nach Abzug von Freibeträgen), geteilt durch einen Faktor, der von der Zusammensetzung der Familie abhängt (scala di equivalenza).
Grundlage ist die DSU (Dichiarazione Sostitutiva Unica). Sie können sie selbst online bei der INPS einreichen – auch vorausgefüllt (precompilata) – oder bei einem CAF, bei der Gemeinde oder bei der Stelle, die die Leistung gewährt. Die DSU gilt ab der Abgabe bis zum 31. Dezember desselben Jahres. Gebraucht wird die ISEE z. B. für das Einheitliche Kindergeld (assegno unico; ohne ISEE erhalten Sie nur den Mindestbetrag), für Leistungen für das Hochschulstudium (diritto allo studio universitario, mit eigenen Berechnungsregeln) und für viele andere vergünstigte Leistungen.
Neuerungen: Für DSU, die seit 3. April 2025 abgegeben werden, werden italienische Staatsanleihen, Postsparbriefe (buoni fruttiferi postali) und Postsparbücher bis zu insgesamt 50.000 € je Familie nicht zum Vermögen gezählt. Seit 1. Januar 2026 gilt für das Assegno di inclusione, den Supporto per la formazione e il lavoro, das Einheitliche Kindergeld, den Bonus für Kinderkrippen (bonus asilo nido) und den Bonus für Neugeborene eine günstigere Berechnung: Der Wert der eigenen, selbst bewohnten Wohnung (nach Abzug der Darlehensrestschuld) bleibt bis 91.500 € unberücksichtigt (in den Hauptstädten der Metropolitanstädte bis 120.000 €; jeweils plus 2.500 € für jedes weitere im Haushalt lebende Kind nach dem ersten), darüber zählt der Mehrbetrag zu zwei Dritteln; zudem sind die Zuschläge der Äquivalenzskala für Familien mit zwei und mehr Kindern höher. Für diese Leistungen verwendet die INPS einen eigenen ISEE-Wert (ISEE per prestazioni familiari e per l’inclusione).
Nicht verwechseln mit der Südtiroler EEVE: Sie ist die Grundlage für viele Landesleistungen (siehe die Frage zur EEVE). Welche der beiden Erklärungen Sie brauchen, hängt von der jeweiligen Leistung ab.
Quellen: DPCM 159/2013, artt. 2, 8 e 10 (normattiva) · DPCM 159/2013, art. 5, con nota di aggiornamento sulle soglie per la casa di abitazione (Legge 199/2025, art. 1, c. 208) (normattiva) · INPS – ISEE e DSU: nuove regole dal 3 aprile 2025 · Ministero del Lavoro – FAQ ISEE 2025 (esclusione titoli di Stato) · Legge 199/2025, art. 1, c. 208 (normattiva) · INPS – Circolare n. 7 del 30.1.2026 (ISEE per prestazioni familiari e per l’inclusione) · Land Südtirol – Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE)
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Hinweis
Diese Antworten erklären allgemeine Regeln und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Bank, einen Steuerberater, ein CAF oder die zuständige Behörde. Mehr dazu unter Haftung.