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Stand: 4. Oktober 2026 – Die Antworten geben die Rechtslage zu diesem Datum wieder und wurden anhand offizieller Quellen geprüft. Zum 1. Januar 2027 treten in Italien neue Gesetzbücher (Testi unici) in Kraft; die Antworten werden dann erneut geprüft. Allgemeine Information – keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung.
💼 Nebenverdienst und Honorare
Was ist die Ritenuta d’acconto, und wie viel wird mir überwiesen?
Die Ritenuta d’acconto ist eine Vorauszahlung auf Ihre Einkommensteuer (IRPEF). Der Auftraggeber behält sie bei der Zahlung von Ihrem Honorar ein und zahlt sie selbst an den Staat. Sie gilt für Honorare aus selbständiger Arbeit, auch wenn diese nur gelegentlich ausgeübt wird; der Satz beträgt 2026 20 %. Berechnet wird sie grundsätzlich auf das ganze Honorar. Nicht mitgerechnet werden nur Sozialbeiträge, die gesetzlich der Auftraggeber trägt, und Auslagen, die Sie im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bezahlt haben.
Rechenbeispiel: Honorar 1.000,00 €, Ritenuta 20 % = 200,00 €, Überweisung an Sie 800,00 €. Die 200,00 € zahlt der Auftraggeber mit dem Formular F24 an den Staat und bescheinigt sie Ihnen in der Certificazione Unica (siehe Frage zu den Pflichten des Auftraggebers). Liegen Ihre gelegentlichen Honorare im Jahr insgesamt über 5.000 €, kommt ein INPS-Beitrag dazu, von dem Sie ein Drittel tragen (siehe Frage zur INPS-Grenze).
Wer muss einbehalten? Die im Gesetz genannten Steuereinbehalter (sostituti d’imposta): Gesellschaften und Körperschaften, Unternehmer, Freiberufler und Kondominien. Ausnahme: Unternehmer und Freiberufler im Regime forfettario müssen auf Honorare keine Ritenuta einbehalten (Art. 1 Abs. 69 Gesetz 190/2014). Sie erhalten dann das ganze Honorar; der Auftraggeber gibt Ihre Steuernummer und den Betrag in seiner eigenen Steuererklärung an. Eine Privatperson, die Sie als Privatperson beauftragt, gehört nicht zu den Steuereinbehaltern: Sie behält nichts ein, und Sie erhalten das ganze Honorar. Für Auftraggeber im Ausland ohne Sitz in Italien gibt es keine ausdrückliche amtliche Aussage; im Zweifel klären Sie das mit dem Auftraggeber oder einem Steuerberater.
Anrechnung: Weil die Ritenuta nur eine Vorauszahlung ist, geben Sie in der Steuererklärung das ganze Honorar und die einbehaltene Ritenuta an; die Ritenuta wird auf die Einkommensteuer angerechnet (siehe Frage zur Steuererklärung).
Quellen: D.P.R. 600/1973, art. 25 (normattiva) · D.P.R. 600/1973, art. 23 (normattiva) · Legge 190/2014, art. 1, c. 69 (normattiva) · Agenzia delle Entrate – F24 Ritenute su reddito di lavoro autonomo: Che cos’è · Agenzia delle Entrate – F24 Ritenute lavoro autonomo: Aliquote · Agenzia delle Entrate – F24 Ritenute lavoro autonomo: Importi su cui si applica la ritenuta
Gelegentliche Mitarbeit (prestazione occasionale): Wie stelle ich die Honorarnote aus?
Wer gelegentlich und ohne MwSt-Nummer selbständig arbeitet, stellt keine Rechnung (fattura) aus, sondern eine Honorarnote (oft „ricevuta per prestazione occasionale“, „nota di pagamento“ oder „notula“ genannt). Einen amtlich vorgeschriebenen Inhalt, eine Pflichtformulierung oder eine Pflicht zur Nummerierung gibt es dafür nicht ausdrücklich. Üblich und sinnvoll sind: Name, Anschrift und Steuernummer (codice fiscale) von Ihnen und vom Auftraggeber, Datum, Beschreibung der Leistung, Betrag und Ihre Bankverbindung (IBAN). Ihre Personendaten und Ihre Steuernummer braucht ein Auftraggeber, der Steuern einbehält, ohnehin für die Certificazione Unica.
Keine MwSt: MwSt fällt bei selbständiger Arbeit nur an, wenn sie gewohnheitsmäßig ausgeübt wird (Art. 5 DPR 633/1972). Bei gelegentlicher Mitarbeit fehlt diese Voraussetzung; die Note wird deshalb ohne MwSt ausgestellt. Ein Vermerk wie „Operazione fuori campo IVA ai sensi dell’art. 5 DPR 633/1972“ ist üblich, aber nicht vorgeschrieben.
Ritenuta d’acconto: Ist der Auftraggeber ein Unternehmen, eine Körperschaft, ein Unternehmer oder Freiberufler (nicht im Regime forfettario) oder ein Kondominium, behält er 20 % ein; auf der Note stehen dann üblicherweise Honorar, Ritenuta und der zu überweisende Betrag (siehe Frage zur Ritenuta d’acconto). Ist er eine Privatperson oder ein Unternehmer bzw. Freiberufler im Regime forfettario, entfällt die Ritenuta. Eine Pflichtformel gibt es auch hier nicht; üblich ist z. B. „Ritenuta d’acconto 20 % ai sensi dell’art. 25 DPR 600/1973“.
Stempelsteuer: Beträgt die Note mehr als 77,47 €, ist eine Stempelsteuer (imposta di bollo) von 2,00 € fällig – schon für die Note selbst, nicht erst für eine spätere Quittung. Dafür bringen Sie auf der Note eine Stempelmarke (contrassegno, „marca da bollo“) an. Die Steuer schuldet der Aussteller, also Sie; der Auftraggeber haftet mit. Sie dürfen die 2,00 € dem Auftraggeber zusätzlich zum Honorar berechnen. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob für die Grenze von 77,47 € der Betrag vor oder nach Abzug der Ritenuta zählt und ob auf weiterberechnete 2,00 € Ritenuta einzubehalten ist (für Leistende im Regime forfettario, die die Stempelsteuer weiterberechnen, hat die Agenzia entschieden, dass sie Teil ihres Honorars ist; zur Ritenuta bei gelegentlicher Arbeit gibt es keine ausdrückliche Aussage); im Zweifel klären Sie das mit dem Auftraggeber oder einem Steuerberater.
Ein Rechenbeispiel mit INPS-Beitrag: siehe Frage zur INPS-Grenze.
Mit dem AlpFinanz-Werkzeug „Honorarnote“ können Sie die Note im Browser erstellen.
Quellen: Agenzia delle Entrate – Risposta a interpello n. 324/2021 · D.P.R. 633/1972, art. 5 (normattiva) · D.P.R. 600/1973, art. 23 (normattiva) · Legge 190/2014, art. 1, c. 69 (normattiva) · Agenzia delle Entrate – Risposta a interpello n. 21/2020 (Tariffa, art. 13, DPR 642/1972) · Agenzia delle Entrate – Risoluzione n. 444/E del 18.11.2008 · Agenzia delle Entrate – Risposta a interpello n. 428 del 12.8.2022 · Agenzia delle Entrate – Guida „L’imposta di bollo sulle fatture elettroniche“ (giugno 2026; Betrag 2 €)
Brauche ich eine Partita IVA, wenn ich nebenbei selbständig arbeite?
Eine MwSt-Nummer (Partita IVA) brauchen Sie, sobald Sie eine selbständige Tätigkeit gewohnheitsmäßig ausüben – auch wenn es nicht Ihre einzige Tätigkeit ist (Art. 5 DPR 633/1972). Gewohnheitsmäßig heißt laut Agenzia delle Entrate: mit Regelmäßigkeit, Systematik und Wiederholung, unabhängig von der Höhe der Einnahmen. Ob das zutrifft, wird im Einzelfall nach den tatsächlichen Umständen beurteilt; über eine Anfrage an die Agenzia (interpello) lässt sich das nicht klären. Wer nur gelegentlich arbeitet, braucht keine Partita IVA und stellt eine Honorarnote aus (siehe Frage zur Honorarnote). Wer regelmäßig arbeitet, braucht eine Partita IVA, z. B. im Regime forfettario (siehe Bereich Regime forfettario).
Keine feste Grenze: Für gelegentliche selbständige Arbeit gibt es 2026 keine gesetzliche Betrags- oder Tagesgrenze, bis zu der sie sicher „gelegentlich“ bleibt. Die oft genannten 5.000 € im Jahr betreffen nur die Beitragspflicht bei der INPS (siehe Frage zur INPS-Grenze), nicht die Frage der Partita IVA. Eine Grenze von 30 Tagen beim selben Auftraggeber enthält das geltende Recht nicht; die frühere Regelung, auf die sie meist zurückgeführt wird (Art. 61 D.Lgs. 276/2003), wurde 2015 aufgehoben.
Eingetragene Berufe: Wer in einem Berufsverzeichnis (Albo) eingetragen ist, dessen Einkünfte aus diesem Beruf gelten bei der Einkommensteuer laut Agenzia delle Entrate nie als gelegentliche Einkünfte, sondern als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Art. 53 TUIR) – auch bei einer einzigen oder sehr kleinen Leistung. Ob deshalb eine Partita IVA nötig ist, beurteilt die Agenzia getrennt danach, ob die Tätigkeit gewohnheitsmäßig ausgeübt wird. Eingetragene klären das am besten mit ihrer Kammer oder einem Steuerberater.
Nicht zu verwechseln mit PrestO und Libretto Famiglia: Das sind eigene Formen der Gelegenheitsarbeit, die über die Plattform der INPS abgewickelt werden (Art. 54-bis D.L. 50/2017). Dort gelten feste Jahresgrenzen, u. a. höchstens 5.000 € je Leistendem von allen Nutzern zusammen, 10.000 € je Nutzer von allen Leistenden zusammen, 2.500 € je Leistendem beim selben Nutzer; außerdem darf die Arbeit beim selben Nutzer 280 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten. Für die gelegentliche selbständige Arbeit mit Honorarnote gelten diese Grenzen nicht.
Quellen: D.P.R. 633/1972, art. 5 (normattiva) · Agenzia delle Entrate – Risposta a interpello n. 266/2025 · Agenzia delle Entrate – Risposta a interpello n. 63/2024 · D.L. 269/2003, art. 44, c. 2 (normattiva) · D.Lgs. 276/2003, art. 61 (aufgehoben durch D.Lgs. 81/2015) (normattiva) · D.L. 50/2017, art. 54-bis (PrestO, Libretto Famiglia) (normattiva)
Wie gebe ich gelegentliche Einnahmen in der Steuererklärung an?
Einkünfte aus gelegentlicher selbständiger Arbeit gehören zu den sonstigen Einkünften (redditi diversi, Art. 67 TUIR). Versteuert wird der Unterschied zwischen den im Jahr erhaltenen Honoraren und den Kosten, die speziell mit dieser Tätigkeit zusammenhängen (Art. 71 TUIR). Es zählt also, wann Sie das Geld erhalten haben.
Modell 730: Das 730 ist für solche Einkünfte zulässig, weil dafür keine Partita IVA nötig ist. Sie gehören in den Vordruck D, Zeile D5, mit Code 2: in Spalte 2 das im Vorjahr erhaltene Bruttohonorar, in Spalte 3 die damit zusammenhängenden Kosten und in Spalte 4 die einbehaltene Ritenuta d’acconto. Die Kosten dürfen die jeweiligen Einnahmen nicht übersteigen; für jede Einnahme führen Sie eine Aufstellung der Kosten und bewahren sie auf. In der Certificazione Unica des Auftraggebers sind diese Einkünfte mit der Causale „M“ (oder „M2“ bzw. „O“) gekennzeichnet.
Modell Redditi PF: Hier gehören die Honorare in den Vordruck RL, Zeile RL15, Spalte 2 – auch wenn die Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde. Kosten dürfen nur abgezogen werden, wenn sie speziell mit diesen Einkünften zusammenhängen; die einbehaltene Ritenuta tragen Sie in Zeile RL20 ein. Welches Modell für Sie passt, hängt von Ihren übrigen Einkünften ab (siehe Frage zu 730 oder Redditi im Bereich Steuern in Südtirol).
Besondere Fälle: Hat Sie eine Privatperson (oder ein Auftraggeber im Regime forfettario) bezahlt, wurde keine Ritenuta einbehalten, und von einer Privatperson erhalten Sie auch keine Certificazione Unica. Das Honorar ist trotzdem steuerpflichtig und gehört ebenso in Zeile D5 bzw. RL15 (Spalte bzw. Zeile für die Ritenuta bleibt leer). Die Anleitung zu Redditi PF nennt ausdrücklich auch Tätigkeiten, die im Ausland ausgeübt wurden; für Auftraggeber im Ausland sagen beide Anleitungen nichts Besonderes. Wurde im Ausland Steuer einbehalten, lassen Sie die Anrechnung und die Wahl des Modells am besten von einem Steuerberater oder CAF prüfen. Haben Sie wegen Überschreitens der 5.000 € ein Drittel des INPS-Beitrags getragen, kommt ein Abzug als Pflichtbeitrag in Betracht (730 Zeile E21, Redditi PF Zeile RP21); gelegentliche Arbeit wird dort aber nicht ausdrücklich genannt.
Quellen: D.P.R. 917/1986 (TUIR), art. 67, c. 1, lett. l (normattiva) · D.P.R. 917/1986 (TUIR), art. 71, c. 2 (normattiva) · Agenzia delle Entrate – Istruzioni Modello 730/2026 (Quadro D, rigo D5; rigo E21) · Agenzia delle Entrate – Istruzioni Redditi PF 2026, Fascicolo 2 (Quadro RL, righi RL15 e RL20) · Agenzia delle Entrate – Istruzioni Certificazione Unica 2026
Was gilt ab 5.000 € im Jahr aus gelegentlicher Mitarbeit?
Bis 5.000 € im Kalenderjahr fallen auf gelegentliche selbständige Arbeit keine INPS-Beiträge an. Werden es mehr, müssen Sie sich bei der INPS-Gestione separata eintragen, und auf den Teil über 5.000 € sind Beiträge zu zahlen. Die Grenze gilt für alle gelegentlichen Honorare zusammen, die Sie im Kalenderjahr erhalten, von allen Auftraggebern. Sie betrifft nur die INPS; ob Sie eine Partita IVA brauchen, hängt nicht davon ab (siehe Frage zur Partita IVA).
Sätze 2026: 33,72 %, wenn Sie sonst nirgends pflichtversichert sind und keine Rente beziehen; 24 %, wenn Sie bereits eine Rente beziehen oder anderweitig pflichtversichert sind. Grundlage ist das Bruttohonorar abzüglich der Spesen, die dem Auftraggeber berechnet werden. Ein Drittel des Beitrags tragen Sie, zwei Drittel der Auftraggeber.
Beispiel: Sie erhalten 2026 insgesamt 6.000,00 € aus gelegentlicher Mitarbeit, der Satz beträgt 33,72 %. Beitragspflichtig sind 1.000,00 €; der Beitrag beträgt 337,20 €, davon tragen Sie 112,40 € und der Auftraggeber 224,80 €.
Ablauf: Sie teilen Ihren Auftraggebern mit, ob Sie die Grenze überschritten haben. Der Auftraggeber behält Ihr Drittel vom Honorar ein und zahlt den ganzen Beitrag bis zum 16. des Monats nach der Zahlung des Honorars mit dem Formular F24 an die INPS.
Nicht ausdrücklich geregelt ist, wie die Beiträge gezahlt werden, wenn der Auftraggeber eine Privatperson ist oder seinen Sitz im Ausland hat, und ob Ihr Drittel die Grundlage der Ritenuta d’acconto verringert. Klären Sie das im Zweifel mit der INPS, dem Auftraggeber oder einem Steuerberater.
Quellen: D.L. 269/2003, art. 44, c. 2 (normattiva) · Legge 335/1995, art. 2, c. 27 (normattiva) · INPS – Circolare n. 8 del 3.2.2026 · INPS – Circolare n. 103 del 6.7.2004 · INPS – Messaggio n. 2535 del 6.7.2023, Allegato 1 · Agenzia delle Entrate – Istruzioni Certificazione Unica 2026
Welche Pflichten hat der Auftraggeber bei gelegentlicher Mitarbeit?
Das hängt davon ab, wer beauftragt. Unternehmen, Körperschaften, Unternehmer, Freiberufler und Kondominien sind Steuereinbehalter (sostituti d’imposta) und haben vor allem diese Pflichten. Unternehmer und Freiberufler im Regime forfettario müssen auf Honorare aber keine Ritenuta einbehalten (Art. 1 Abs. 69 Gesetz 190/2014); sie geben stattdessen Steuernummer des Mitarbeiters und Betrag in ihrer eigenen Steuererklärung an. Wer davon als Unternehmer tätig ist, muss die Mitarbeit trotzdem vorab dem Arbeitsinspektorat melden.
Ritenuta einbehalten und einzahlen: Bei der Zahlung behält der Auftraggeber 20 % des Honorars ein und zahlt den Betrag bis zum 16. des Folgemonats mit dem Formular F24 ein (Steuerkodex 1040); wer eine Partita IVA hat, muss das F24 elektronisch einreichen.
Certificazione Unica: Bis 16. März des Folgejahres händigt er dem Mitarbeiter die Bescheinigung (CU) aus und übermittelt sie der Agenzia delle Entrate.
Vorabmeldung an das Arbeitsinspektorat: Auftraggeber, die als Unternehmer tätig sind, müssen den Beginn der Mitarbeit vorher elektronisch dem zuständigen Arbeitsinspektorat melden (Art. 14 D.Lgs. 81/2008), auch in Südtirol über den Online-Dienst des Arbeitsministeriums servizi.lavoro.gov.it; sonst droht eine Strafe von 500 € bis 2.500 € je Mitarbeiter. Laut Ispettorato nicht betroffen sind u. a. öffentliche Verwaltungen, Freiberuflerkanzleien, die nicht als Unternehmen organisiert sind, Sportvereine ohne Gewinnabsicht (ASD/SSD), Einrichtungen des Dritten Sektors mit rein nichtkommerzieller Tätigkeit sowie Leistungen rein geistiger Art (z. B. Korrektorat, Grafik, Vorträge, Unterricht).
INPS ab 5.000 €: Hat der Mitarbeiter mitgeteilt, dass er die Grenze überschreitet, zahlt der Auftraggeber den Beitrag auf den Teil darüber (zwei Drittel trägt er selbst, ein Drittel behält er vom Honorar ein) bis zum 16. des Folgemonats mit F24 und meldet die Vergütung über UniEmens an die INPS; in der Certificazione Unica gibt er den genutzten Freibetrag an (siehe Frage zur INPS-Grenze).
Stempelsteuer: Die 2,00 € auf eine Note über 77,47 € schuldet der Mitarbeiter; der Auftraggeber haftet aber mit.
Privatpersonen, die als Privatpersonen beauftragen, sind keine Steuereinbehalter: Sie behalten keine Ritenuta ein, stellen keine CU aus und müssen die Mitarbeit nicht beim Ispettorato melden. Wie die INPS-Beiträge gezahlt werden, wenn der Mitarbeiter über 5.000 € liegt, ist für diesen Fall nicht ausdrücklich geregelt; im Zweifel fragen Sie bei der INPS nach.
Quellen: D.P.R. 600/1973, art. 23 (normattiva) · D.P.R. 600/1973, art. 25 (normattiva) · Legge 190/2014, art. 1, c. 69 (normattiva) · Agenzia delle Entrate – F24 Ritenute su reddito di lavoro autonomo: Che cos’è · Agenzia delle Entrate – Risoluzione n. 123/E del 28.12.2016 (bestätigt codice tributo 1040 für Ritenute auf lavoro autonomo) · Agenzia delle Entrate – Istruzioni Certificazione Unica 2026 · D.Lgs. 81/2008, art. 14, c. 1 (normattiva) · Ministero del Lavoro / Ispettorato Nazionale del Lavoro – Nota prot. 109 del 27.1.2022 (FAQ) · Autonome Provinz Bozen – Arbeit: Meldung gelegentlicher selbständiger Mitarbeiter/innen · Ispettorato Nazionale del Lavoro – Nota prot. 393 del 1.3.2022 (FAQ) · INPS – Circolare n. 8 del 3.2.2026 · Agenzia delle Entrate – Risoluzione n. 444/E del 18.11.2008 · Agenzia delle Entrate – Risposta a interpello n. 428 del 12.8.2022
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